Staatsanwaltschaft muss Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Mütze mit ACAB-Schriftzug einstellen

Ein KSC-Fan wandte sich nach dem Auswärtsspiel am 06.12.2025 in Darmstadt an uns, da er einen Brief des Ordnungsamtes Darmstadt erhalten hatte.

Der gelbe  Umschlag beinhaltete einen Bußgeldbescheid aufgrund von „Belästigung der Allgemeinheit“. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am besagten Spieltag eine Mütze mit dem Schriftzug „ACAB“ getragen zu haben. Er wurde von einem Polizeibeamten dabei fotografiert, ohne dies selbst bemerkt zu haben.

Wir vermittelten dem Betroffenen einen Rechtsanwalt. Dieser legte Widerspruch ein. Das Ordnungsamt berharrte jedoch weiterhin auf dem Standpunkt, dass ein rechtswidriges Verhalten vorliege und gab das Ordnungswidrigkeitsverfahren somit an die Staatsanwaltschaft Darmstadt ab, um dies auch vom Amtsgericht feststellen zu lassen.

Dazu kam es jedoch nicht!

Die Staatsanwaltschaft stellte das Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz, § 170 Abs. 2 StPO ein. Dies wurde damit begründet, dass der hinreichende Tatverdacht bezüglich der Belästigung der Allgemeinheit schlichtweg fehlte. 

Die Ordnungsbehörde hatte damit argumentiert, dass es sich beim Tragen der Mütze „um den ersten Schritt zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ handle. Außerdem wisse der Beschuldigte, dass er im Stadion gesehen werde und durch das Tragen der Mütze Polizisten bewusst provoziere.

Dies musste die Staatsanwaltschaft jedoch verneinen, da laut Aktenlage nicht bekannt war, ob der Beschuldigte die Mütze auch außerhalb des Gästeblocks und somit im potentiellen Nahbereich von Polizeibeamten trug. Auch lagen keinerlei konkrete Beschwerden von Fans oder Polizeibeamten vor.

Auch eine Beleidigung nach § 185 StGB schloss die Staatsanwaltschaft in diesem Fall aus, da der individualisierbare Personenkreis fehlte und der Betroffene keine Polizeibeamten auf den Schriftzug aufmerksam machte und damit persönlich ansprach.

So kam die Staatsanwaltschaft letztendlich zu dem Schluss, dass das Verfahren einzustellen sei, da dem Beschuldigten eine Meinungsäußerung zu unterstellen ist, welche im konkreten Fall die Grenze zur justiziablen Belästigung nicht überschreitet.